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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtliche Einstufung von Soft Air Waffen



Begadi
01.02.2007, 00:34
Hallo,



Da momentan wieder über die rechtliche Einstufung von Softairwaffen diskuttiert wird, möchten wir an dieser Stelle folgendes mitteilen:


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Soft Air Waffen



Das Thema Soft Air Waffen, insbesondere die rechtliche Einstufung von Soft Air Waffen mit einer Bewegungsenergie über 0,08 J und unter 0,5 J, wird derzeit, gerade bei Behörden, kontrovers diskutiert.



Ein interessantes Urteil mit einer klaren Festlegung hat das AG Karlsruhe am 27. April 2006 in dieser Hinsicht erlassen:



Darin hat das AG Karlsruhe einen Waffenhändler freigesprochen, dem die Staatsan waltschaft einen Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen hatte, da er einem Minderjährigen eine Soft Air Waffe, Kaliber 6 mm mit einer Bewegungsenergie über 0,08 J und unter 0,5 J verkauft hatte.

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass Federdruckwaffen mit einer Bewegungsenergie bis zu 0,5 Joule gem. Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. dem BKA-Feststellungsbescheid vom 18.06.2004 vom Anwen dungsbe reich des Waffengesetzes ausgenommen sind.

Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen unmissverständlich klar, dass der BKA-Feststellungsbescheid vom 18.06.2004 mit seiner darin getroffenen Festlegung, dass Federdruckwaffen bis zu einer Bewegungsenergie von 0,5 J vom Anwendungs bereich des Waffengesetzes ausgenommen sind, bestandskräftig und wirksam ist. Es tritt damit der bei einigen Staatsanwaltschaften und Behördenvertretern (z.B. Zoll kriminalamt) vorhandenen Auffassung entschieden entgegen, dass der BKA-Fest stellungsbescheid vom 18.06.2004 unbeachtlich und nur die Festlegung der Ge schoßenergiegrenze von 0,08 J gem. Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 des Waffengesetzes maßgeblich ist.

Bei seinen Ausführungen verkennt das Gericht dabei nicht, dass das BKA mit den im Feststellungsbescheid getroffenen Festlegungen eventuell über seine eigentlichen Befugnisse gem. § 2 Abs. 5 WaffG hinausgegangen ist. Diese Rechtsverletzung des BKA führe aber nur zu einer Rechtswidrigkeit des BKA-Feststellungsbescheids, nicht aber zu deren Nichtigkeit. Mangels Nichtigkeit sei daher der BKA-Feststellungsbe scheid sowohl von den Strafverfolgungsbehörden als auch von den Gerichten zu be achten.



Fazit: Das AG Karlsruhe vertritt zu recht die Auffassung, dass der BKA-Feststellungs bescheid vom 18.06.2004 bestandskräftig und wirksam ist, so dass demnach Feder druckwaffen mit einer Bewegungsenergie bis zu 0,5 Joule gem. Anla ge 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. dem BKA-Feststellungsbe scheid vom 18.06.2004 vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ausgenom men sind.



Erstellt RA Kl. Gotzen für VDB
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Dies ist ein Auszug aus einer eMail die wir (als Mitglied des VDB) vom VDB erhalten haben...sie stammt von Juni 2006.


Wir hoffen, dass dies ein wenig Licht ins Dunkel bringt, jedoch möchte ich mit Nachdruck erwähnen, dass dies keine verbindliche Aufkunft darstellt.




mfg,
BEGADI