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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : In Öffentlichkeit mit AS spielen?



Tey
11.06.2009, 18:49
Hallo,
ich frage mich, ob ich in der "öffentlichkeit" mit einer Softair, die Orange markiert ist.
Bzw eine Orangene Kappe auf dem Ende des laufes.

Thanks,
Tey

xXS1r_Styl3Xx
11.06.2009, 18:55
Ich denke dass das nicht erlaubt ist, weil man auch eine echte Waffe am Flashhider orange markieren kann.
Wenn überhaupt müsste die Softair transparent sein bzw. einen neonfarbenen Body haben.

Mfg, Manuel

Tey
11.06.2009, 18:59
Sicher?
http://www.softair-professional.de/shop/images/product_images/popup_images/28_1.jpg
Hier ist einer Dabei. Wirklich verboten? Doof ! :D

DSS
11.06.2009, 19:12
Probiere es aus, oder lese mal das WaffG
Wurde hier im Forum schon zig mal diskutierrt.

Der §42a WaffG ist lesenswert.

Tey
11.06.2009, 19:20
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Verwirrend!

......zu führen.
Als wäre es nirgends erlaubt, sie zu führen?

Moorhuhn
11.06.2009, 20:05
Nur in der Öffentlichkeit, aber laut Absatz 2 isses egal, wennst ne Cam dabei ist.

Flash
11.06.2009, 20:08
Nur in der Öffentlichkeit, aber laut Absatz 2 isses egal, wennst ne Cam dabei ist.Diese Aussage bitte nicht für voll nehmen.

Thor
11.06.2009, 20:27
Diese Aussage bitte nicht für voll nehmen.

Und zwar deshalb, weil Film- und Fernsehaufnahmen nur von Fachpersonal durchgeführt werden darf, damit es rechtlich so zählt...

Also es ist nicht möglich, sich von seinen Kumpel mit ner Handykamera filmen zu lassen, währenddessen man mit der ASG im Kaufhaus rumrennt....
Mit ein bisschen logischem Denken wäre man auch selber darauf gekommen...

@ Tey: das Orange Teil bei dem von dir gepostetem Bild ist eine Laufschutzkappe, und ist aufgrund der amerikanischen Gesetzeslage Neonfarben, aber diese interessiert hier nicht.

Moorhuhn
11.06.2009, 20:28
richtig, legal wärs aber dann kommt Erregung Öffentlichen Ärgernisses dazu und dann
BLA
BLA
BLA

Flash
11.06.2009, 20:32
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
Was machst du in Kaufhäusern?!

Thor
11.06.2009, 20:33
Legal wäre es nicht....

nochmals @ Tey:


1.6.3
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Die Betonung liegt auf "enthalten". Und nicht aufgetragene Materialien.

@ Flash: Nice xD

fozzie
11.06.2009, 23:11
@Moorhuhn: Wenn du keinerlei Ahnung hast, worüber du schreibst, LASS ES!

-fozzie

(FOX)
12.06.2009, 02:12
:think





NEINX-( Was für eine Frgae meine Fresse

Solomon
10.02.2010, 20:23
Ich entschuldige vielmals für die Störung

Thor
10.02.2010, 21:33
Rein Gesetzlich, ja.
Grund: Siehe WaffG §42a + WaffG Anlage 1 1.6

Solomon
10.02.2010, 22:07
Ich entschuldige vielmals für die Störung