ssg69sniper®
09.08.2007, 15:27
:!: ACHTUNG: Dieser Post ist kein Aufruf an alle, ihre AEGs zu tunen, es ist eine theoretische waffenrechtliche Frage zu einer bestimmten Waffe! :!:
Allgemein wird ja die These vertreten dass eine Änderung an einer :F:-Waffe durch einen Büchsenmacher erfolgen muss und danach ein neuer Beschuss fällg ist. Dies stützt sich auf diesen Paragraphen:
§ 26 (1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.
Demnach ist eine Bearbeitung einer Waffe ohne entsprechende Erlaubnis nicht möglich.
Nun hat aber jemand sich eine Systema PTW gekauft und würde gerne ein anderes Cylinder Kit einbauen, da es ja so leicht zu wechseln ist, sagen wir mal von M90 zu M150. Wie sieht die rechtliche Lage aus?
Normalerweise wird bei Fragen dazu auf oben genanntes hingewiesen, allerdings vertrete ich die Meinung, dass diese Änderung problemlos möglich wäre, was ich auch diesen beiden Textstellen
schließe:
Abschnitt 2 - Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,
Demach wäre der selbst durchgeführte Tausch des Cylinder Kits legal, da weder die Schussfolge verändert, das Kaliber verändert, noch wesentliche Teile zum Einbau nachgearbeitet werden. Somit findet keine Bearbeitung statt.
Zweite Textstelle:
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1 - Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1: Schusswaffen
Wesentliche Teile sind
1.3.3
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
Ein Cylinder Kit ist definitiv ein Teil der Antriebsvorrichtung, aber NICHT fest mit der Schusswaffe verbunden (ich beziehe mich hier nur auf die Systema PTWs), da nur der Receiver aufgeklappt, der alte Cylinder herausgezogen und der neue eingesetzt werden muss um die Modifikation durchzuführen.
Demnach ist er KEIN wesentliches Teil der Schusswaffe.
Als Folgerung daraus schließe ich, dass in dem von mir genannten Fall ein Austausch der Teile trotz markanter Leistungssteigerung legal wäre.
Jetzt meine Frage an die Experten: habe ich etwas vergessen, was von Relevanz sein könnte?
Ich bin für jede (zum Thema beitragende) Antwort dankbar.
Bevor jemand kommt, warum mich das mit meinen 17 Jahren interressiert, schonmal vorweg: Ich bin kein Fan der AR15-Modellreihe und würde mir nicht freiwillig eine Systema PTW kaufen, nicht zuletzt wegen des dezent über dem Normalen liegenden Preises, ich frage rein aus Interesse an der waffenrechtlichen Lage.
Der Post entstand aus purer Langeweile, verursacht durch die pöhsen Sommerferien.
BTW: Thx @ InterXion :)
mfg, Lukas
Allgemein wird ja die These vertreten dass eine Änderung an einer :F:-Waffe durch einen Büchsenmacher erfolgen muss und danach ein neuer Beschuss fällg ist. Dies stützt sich auf diesen Paragraphen:
§ 26 (1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.
Demnach ist eine Bearbeitung einer Waffe ohne entsprechende Erlaubnis nicht möglich.
Nun hat aber jemand sich eine Systema PTW gekauft und würde gerne ein anderes Cylinder Kit einbauen, da es ja so leicht zu wechseln ist, sagen wir mal von M90 zu M150. Wie sieht die rechtliche Lage aus?
Normalerweise wird bei Fragen dazu auf oben genanntes hingewiesen, allerdings vertrete ich die Meinung, dass diese Änderung problemlos möglich wäre, was ich auch diesen beiden Textstellen
schließe:
Abschnitt 2 - Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,
Demach wäre der selbst durchgeführte Tausch des Cylinder Kits legal, da weder die Schussfolge verändert, das Kaliber verändert, noch wesentliche Teile zum Einbau nachgearbeitet werden. Somit findet keine Bearbeitung statt.
Zweite Textstelle:
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1 - Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1: Schusswaffen
Wesentliche Teile sind
1.3.3
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
Ein Cylinder Kit ist definitiv ein Teil der Antriebsvorrichtung, aber NICHT fest mit der Schusswaffe verbunden (ich beziehe mich hier nur auf die Systema PTWs), da nur der Receiver aufgeklappt, der alte Cylinder herausgezogen und der neue eingesetzt werden muss um die Modifikation durchzuführen.
Demnach ist er KEIN wesentliches Teil der Schusswaffe.
Als Folgerung daraus schließe ich, dass in dem von mir genannten Fall ein Austausch der Teile trotz markanter Leistungssteigerung legal wäre.
Jetzt meine Frage an die Experten: habe ich etwas vergessen, was von Relevanz sein könnte?
Ich bin für jede (zum Thema beitragende) Antwort dankbar.
Bevor jemand kommt, warum mich das mit meinen 17 Jahren interressiert, schonmal vorweg: Ich bin kein Fan der AR15-Modellreihe und würde mir nicht freiwillig eine Systema PTW kaufen, nicht zuletzt wegen des dezent über dem Normalen liegenden Preises, ich frage rein aus Interesse an der waffenrechtlichen Lage.
Der Post entstand aus purer Langeweile, verursacht durch die pöhsen Sommerferien.
BTW: Thx @ InterXion :)
mfg, Lukas