Flash
20.01.2007, 21:49
Hallo,
ich hab mir gedacht, ich entjungfer diese Sektion mal mit einer Diskussion.
Es geht um die Änderung an ab18er ASGs.
Die ursprüngliche Frage war: Ist es legal einen Innerbarrel zu kürzen?
Meine Überlegungen zu dem Thema:
Die anzuwendende Norm wird folgende sein:
WaffG 2002 § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.
Ich werde ziemlich regelmäßig in verschiedensten Foren verbal gelyncht, wenn ich meine Meinung zu dem Thema äußere, aber ich bin bisher noch auf keine andere, juristisch vertretbare Lösung gestoßen.
Laut diesem Paragraph ist alles außer der Wartung der Waffe nur mit einer Erlaubnis eines Hoheitsträgers gestattet. Da wir die Erlaubnis nicht gleich wieder entzogen kriegen wollen (§§48, 49 VwVfG) sollte es am besten die örtlich und sachlich zuständige Behörde sein.
Mit dieser Erlaubnis darf man dann auch eine Waffe bearbeiten. Unter Bearbeiten dürfte jede Veränderung an der Waffe zu subsumieren sein, welche sich nicht als gewöhnliche äußere Veränderung an selbiger darstellt. So ist es z.B. üblich, über angebrachte Weaverschienen Zielsysteme, Akkuhalterungen oder ähnliches anzubauen. Hierfür wird keine Erlaubnis benötigt.
Zweifellos unter den Begriff "Bearbeiten" fällt allerdings das Öffnen oder Manipulieren an der Gearbox für Leistungssteigerungen oder ähnliche Optimierungen. Das einfache Reinigen und Schmieren der Gears dürfte allerdings unter "Wartung" zu subsumieren sein.
Ein Kürzen des Innerbarrel stellt keinen Eingriff in die Gearbox als solche dar. Der Innenlauf ist nach Anlage 1 Abs. 1 UAbs. 1 1.3.1 allerdings ein wesentlicher Teil der Schusswaffe. Zusammen mit der Tatsache, dass in der Anlage zu §1 gerade auf den Lauf als Merkmal einer Schusswaffe abgezielt wird, ist durch systematische Auslegung des WaffG die Veränderung am Innenlauf eigentlich nur unter "Bearbeitung" zu subsumieren.
Interessant ist jetzt aber der §26 I 2 WaffG.
"Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein."
Im Umkehrschluss heißt dies, dass der Innenlauf eigentlich gar nicht ohne die entsprechende behördliche Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellung gekauft werden darf!
Welche Rechtsfolge dies nun für Händler und Käufer hat, weiß ich nicht ausm Kopf. Das sollte aber im WaffG stehen (irgendwo hinten, bei den Straftatbeständen). Ich habe grade aber keine Zeit das jetzt zu suchen, da es hier ja auch recht irrelevant ist.
Gegenmeinung:
Regelmäßig wird mir entgegen gehalten, dass die 0,5J kleiner x kleiner 7,5J ASGs doch mit einem F im Fünfeck versehen sind und zu den freien Waffen gehören. Demnach sollen auch die Teile frei ab 18 sein und auch Veränderungen an den ASGs nicht nach dem §26 WaffG beurteilt werden.
Meine Anmerkungen dazu:
Das F im Fünfeck, welches auf die ASGs aufgebracht wird, lässt nur die WBK-Pflicht entfallen. Sämtliche weiteren Rechte und Pflichten bleiben unberührt! Hieraus direkt herzuleiten, dass auch die Teile frei sind, ist ohne weitere Argumentation nicht haltbar.
Man könnte aber argumentieren, dass die ASGs ab 18 frei erhältlich sind. Um nun an die Teile zu kommen, könnte man einfach eine weitere ASG kaufen und hätte die entsprechenden Teile (wenn sie denn verbaut sind). Der Telos der Freiregelung bis 7,5J kann es nicht sein, den Umsatz der Wirtschaft zu fördern, indem künstlich mehr Waffen verkauft werden, um die Teile zu erhalten.
Hiergegen könnte man anführen, dass durch ein indirektes gesetzliches Verbot des Teileverkaufs die Zahl der "Schwarzbastler" reduziert werden soll. Wirklich überzeugend ist dieses Argument allerdings nicht, da die Teile ja trotzdem noch indirekt beziehbar sind und durch die Kriminalisierung des Teileverkaufs die Rechtssicherheit im Privathandel gefährdet wird.
Ich komme deswegen zu dem Schluss, dass die Teile für ASGs ebenfalls ab 18 Jahren verkauft werden dürfen, solange sie für ASGs mit einer Anfangsenergie von nicht über 7,5J bestimmt sind und nicht mit Waffenteilen größer 7,5J direkt kompatibel sind.
Die Aussage, dass man freie Waffen bearbeiten darf, eben weil sie frei sind, ist eigentlich diskussionslos unhaltbar, da sich noch nicht mal Ansätze zu dieser Vermutung im WaffG finden lassen.
Mein Fazit deswegen: Der §26 WaffG greift bei ASGs und eine Bearbeitung steht unter Strafe.
Selbstverständlich ist das nur meine persönliche Meinung und steht hier frei zur Diskussion. Ein Berufen auf mich ist nicht möglich. Ich bin außerdem noch nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen. Deswegen stellt dieser Post eine rein theoretische Diskussion über das Thema dar.
Gruß
- Flash
So lasset die Diskussion beginnen!
ich hab mir gedacht, ich entjungfer diese Sektion mal mit einer Diskussion.
Es geht um die Änderung an ab18er ASGs.
Die ursprüngliche Frage war: Ist es legal einen Innerbarrel zu kürzen?
Meine Überlegungen zu dem Thema:
Die anzuwendende Norm wird folgende sein:
WaffG 2002 § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.
Ich werde ziemlich regelmäßig in verschiedensten Foren verbal gelyncht, wenn ich meine Meinung zu dem Thema äußere, aber ich bin bisher noch auf keine andere, juristisch vertretbare Lösung gestoßen.
Laut diesem Paragraph ist alles außer der Wartung der Waffe nur mit einer Erlaubnis eines Hoheitsträgers gestattet. Da wir die Erlaubnis nicht gleich wieder entzogen kriegen wollen (§§48, 49 VwVfG) sollte es am besten die örtlich und sachlich zuständige Behörde sein.
Mit dieser Erlaubnis darf man dann auch eine Waffe bearbeiten. Unter Bearbeiten dürfte jede Veränderung an der Waffe zu subsumieren sein, welche sich nicht als gewöhnliche äußere Veränderung an selbiger darstellt. So ist es z.B. üblich, über angebrachte Weaverschienen Zielsysteme, Akkuhalterungen oder ähnliches anzubauen. Hierfür wird keine Erlaubnis benötigt.
Zweifellos unter den Begriff "Bearbeiten" fällt allerdings das Öffnen oder Manipulieren an der Gearbox für Leistungssteigerungen oder ähnliche Optimierungen. Das einfache Reinigen und Schmieren der Gears dürfte allerdings unter "Wartung" zu subsumieren sein.
Ein Kürzen des Innerbarrel stellt keinen Eingriff in die Gearbox als solche dar. Der Innenlauf ist nach Anlage 1 Abs. 1 UAbs. 1 1.3.1 allerdings ein wesentlicher Teil der Schusswaffe. Zusammen mit der Tatsache, dass in der Anlage zu §1 gerade auf den Lauf als Merkmal einer Schusswaffe abgezielt wird, ist durch systematische Auslegung des WaffG die Veränderung am Innenlauf eigentlich nur unter "Bearbeitung" zu subsumieren.
Interessant ist jetzt aber der §26 I 2 WaffG.
"Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein."
Im Umkehrschluss heißt dies, dass der Innenlauf eigentlich gar nicht ohne die entsprechende behördliche Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellung gekauft werden darf!
Welche Rechtsfolge dies nun für Händler und Käufer hat, weiß ich nicht ausm Kopf. Das sollte aber im WaffG stehen (irgendwo hinten, bei den Straftatbeständen). Ich habe grade aber keine Zeit das jetzt zu suchen, da es hier ja auch recht irrelevant ist.
Gegenmeinung:
Regelmäßig wird mir entgegen gehalten, dass die 0,5J kleiner x kleiner 7,5J ASGs doch mit einem F im Fünfeck versehen sind und zu den freien Waffen gehören. Demnach sollen auch die Teile frei ab 18 sein und auch Veränderungen an den ASGs nicht nach dem §26 WaffG beurteilt werden.
Meine Anmerkungen dazu:
Das F im Fünfeck, welches auf die ASGs aufgebracht wird, lässt nur die WBK-Pflicht entfallen. Sämtliche weiteren Rechte und Pflichten bleiben unberührt! Hieraus direkt herzuleiten, dass auch die Teile frei sind, ist ohne weitere Argumentation nicht haltbar.
Man könnte aber argumentieren, dass die ASGs ab 18 frei erhältlich sind. Um nun an die Teile zu kommen, könnte man einfach eine weitere ASG kaufen und hätte die entsprechenden Teile (wenn sie denn verbaut sind). Der Telos der Freiregelung bis 7,5J kann es nicht sein, den Umsatz der Wirtschaft zu fördern, indem künstlich mehr Waffen verkauft werden, um die Teile zu erhalten.
Hiergegen könnte man anführen, dass durch ein indirektes gesetzliches Verbot des Teileverkaufs die Zahl der "Schwarzbastler" reduziert werden soll. Wirklich überzeugend ist dieses Argument allerdings nicht, da die Teile ja trotzdem noch indirekt beziehbar sind und durch die Kriminalisierung des Teileverkaufs die Rechtssicherheit im Privathandel gefährdet wird.
Ich komme deswegen zu dem Schluss, dass die Teile für ASGs ebenfalls ab 18 Jahren verkauft werden dürfen, solange sie für ASGs mit einer Anfangsenergie von nicht über 7,5J bestimmt sind und nicht mit Waffenteilen größer 7,5J direkt kompatibel sind.
Die Aussage, dass man freie Waffen bearbeiten darf, eben weil sie frei sind, ist eigentlich diskussionslos unhaltbar, da sich noch nicht mal Ansätze zu dieser Vermutung im WaffG finden lassen.
Mein Fazit deswegen: Der §26 WaffG greift bei ASGs und eine Bearbeitung steht unter Strafe.
Selbstverständlich ist das nur meine persönliche Meinung und steht hier frei zur Diskussion. Ein Berufen auf mich ist nicht möglich. Ich bin außerdem noch nicht befugt, Rechtsberatung zu erteilen. Deswegen stellt dieser Post eine rein theoretische Diskussion über das Thema dar.
Gruß
- Flash
So lasset die Diskussion beginnen!